Verkehrszeichen

So, da ich seit längerem wegen einer Schulteroperation etwas immobil bin und mich langweile, habe ich jetzt mal eine Seite zusammengestellt, die all denjenigen, die sich mit den Verkehrsregeln in Bezug auf ihr Wohnmobil nicht so genau auskennen, die Definitionen der in diesem Bezug wichtigsten Verkehrsschilder mit Erläuterungen etwas näher zu bringen.

Das hier Folgende ist erst einmal auf den Wirkungsbereich der BRD abgestimmt. Andere Länder, auch die der EU, haben da oft ihre eigenen Bestimmungen. (Mal sehen, wie lange ich noch Langeweile habe. Vielleicht werde ich da die wichtigsten Dinge auch mal aufbereiten. Bis dahin sei für Österreich dieses Portal empfohlen.)

Diese, meine Seite kann auch den ewigen Besserwissern und denen, die, weil sie bei ihren Verstößen noch nie erwischt wurden, meinen dass ihr Verhalten rechtens ist, helfen, sich mal durch die nicht immer leichte Materie durchzuarbeiten. Nicht immer leichte Materie vor allem deswegen, weil vielen von uns die korrekten Definitionen und Klassifizierungen ihrer Fahrzeuge nicht präsent ist. Und auch nicht wissen, was die Verkehrsschilder laut Straßenverkehrsordnung bedeuten. Auch hier hinein werde ich versuchen etwas Licht zu bringen. Denn für die Definition und Wirkung unserer Verkehrsschilder ist einzig die Straßenverkehrsordnung zuständig! Und natürlich die Gesetze, Verordnungen und Durchführungsbestimmungen, auf die explizit aus der Straßenverkehrsordnung hin verwiesen wird.

Dazu wollen wir erst einmal ein paar Begriffe klären. Ich greife dazu auf Links zu anderen Portalen zurück. Nicht zuletzt um keine Probleme mit den Copyrights zu bekommen.

Was bedeutet: Kraftwagen, Kraftfahrzeug (KFZ), Nutzfahrzeugen (NFZ), Personenkraftwagen (PKW), Kraftfahrzeuge (LKW) über 3,5 to, Kraftomnibusse (KOM), Zugmaschinen, Anhänger.

So, und wo finden wir unser Wohnmobil? Wir müssen dabei zwei grundsätzliche Fahrzeugtypisierungen unterscheiden.

Einerseits haben wir die „Sonstigen Kraftfahrzeuge Wohnmobil“. Hierzu gehören auch die „Sonstigen Kraftfahrzeuge Wohnmobil über 2,8 to“, „Sonstigen Kraftfahrzeuge Wohnmobil über 7,5 to“ und „Sonstigen Kraftfahrzeuge Wohnmobil über 12 to“. Das sind Kraftahrzeuge, bei denen in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (früher Kraftfahrzeugschein) als dieses eingetragen ist.

Andereseits fahren viele von uns aber auch Omnibusse (KOM) und/oder Personenkraftwagen (PKW) und/oder Kraftfahrzeuge über 3,5 to (landläufig auch als LKW bezeichnet), die sie zu Wohnzwecken umgebaut haben aber, um nicht das H-Kennzeichen nicht zu verlieren, nicht umgemeldet haben. Das sind dann keine (!) „Sonstigen Kraftfahrzeuge Wohnmobil“. Egal in welcher Gewichtsklasse. Sie sind das was in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 steht und unterliegen natürlich auch deren Gesetzmäßigkeiten!

Wir müssen uns, wenn es darum geht zu bewerten, was die Verkehrsschilder 251, 253, 276 und 277 für uns bedeuten, von den Begriffen PKW und LKW verabschieden. Auch wenn das die Symbole auf den Schildern implizieren. In der Straßenverkehrsordnung sind diesen, hier in Rede stehenden, Verkehrsschildern die Begriffsdefinitionen Kraftfahrzeug, also KFZ, zugeordnet. Und diese KFZ werden dann noch in verschiedene Gewichtsklassen aufgesplittet: größer oder kleiner als 2,8 t, größer oder kleiner als 3,5 t, größer oder kleiner als 7,5 t, größer oder kleiner als 12 t. Und wenn wir das verinnerlichen (es geht hier nicht um PKW und/oder LKW sondern um verschieden schwere KFZ), dann erübrigen sich viele Posts auf Facebook und anderen „sozialen“ Besserwisser Netzwerken.

Um mal ein Beispiel zu nennen: Unser Big Blue ist mit 7,49 to höchstzulässigem Gesamtgewicht/Gesamtmasse zugelassen und als Sonstiges Kraftfahrzeug Wohnmobil über 2,8 t eingetragen. Damit gelten für dieses Fahrzeug sämtliche Bestimmungen, die für Kraftfahrzeuge über 2,8 t gelten. Das heißt, das Verkehrszeichen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge (landläufig als LKW bezeichnet) über 3,5 to verbietet uns die Durchfahrt! Und das Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge (KFZ) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t verbietet und das Übernholen mehrspuriger KFZ.

Verbot der Durchfahrten

Verkehrszeichen Ge- oder Verbot Erläuterung
Zeichen 251
https://www.dvr.de/bilder/stvo/gt/251.png
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeug (KFZ). Zu beachten ist hierbei, dass sich dieses Schild rechtlich nicht auf PKW bezieht, sondern auf KFZ. Grob gesagt auf alle mehrspurigen.
Zeichen 253
https://www.dvr.de/bilder/stvo/gt/253.png
Verbot für Kraftfahrzeuge (landläufig in BRD LKW genannt) über 3,5 to Verbot für Kraftfahrzeuge (KFZ) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen.
Ausgenommen sind Personenkraftwagen (PKW) und Kraftomnibusse (KOM).
Auch dieses Schild bezieht sich nicht (!) auf LKW, sondern auf KFZ einer bestimmten Gewichtsklasse. Dies sind natürlich häufig LKW, aber eben auch große Wohnmobile.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.
Kombination mit Zeichen 253https://www.dvr.de/bilder/stvo/gt/1053-36.png

https://www.dvr.de/bilder/stvo/gt/1053-37.png

Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies:
1. Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen (NFZ), einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 12 t beschränkt.
2. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt
a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,
b) dem Güterverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreise von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
c) mit im Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichneten Fahrzeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchgeführt wird.
3. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 457.2 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
Erläuterung
Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zulässig.

Überholverbote

Verkehrszeichen Ge- oder Verbot Erläuterung
Zeichen 276https://www.dvr.de/bilder/stvo/gt/276.png Überholverbot für Kraftfahrzeuge (KFZ) aller Art
Zeichen 277https://www.dvr.de/bilder/stvo/gt/277.png Überholverbot für Kraftfahrzeuge (KFZ) über 3,5 t
Überholverbot für Kraftfahrzeuge (KFZ) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen (PKW) und Kraftomnibusse (KOM).
https://www.dvr.de/bilder/stvo/gt/1053-33.2.png Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger.
https://www.dvr.de/bilder/stvo/gt/1060-32.png Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftomnibusse (KOM) und Personenkraftwagen (PKW) mit Anhänger.
https://www.dvr.de/bilder/stvo/gt/1001-31.2.png Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots an.

Geschwindigkeitbeschränkungen

Ein anderes Thema in diesem Zusammenhang ist auch immer wieder, wie schnell darf ich mit meinen Wohnmobil fahren.

In dieser Tabelle sind die entsprechenden Daten zusammengefasst, die für die entsprechenden Wohnmobile gelten. Also für Fahrzeuge, die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 als „Sonstiges Kraftfahrzeug Wohnmobil ……“ eingetragen ist. Für andere Kraftfahrzeuge, auch wenn sie zu Wohnzwecken umgebaut wurden (siehe auch oben), gelten diese Angaben nicht. Bei diesen Fahrzeugen kommen die Regeln zur Geltung, die für das jeweils eingetragene Fahrzeug gelten. Zum Beispiel KFZ > 3,5 t oder Kraftomnibus (KOM).

Autobahn oder autobahnänliche Straßen Sonstige Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften Innerhalb geschlossener Ortschaften
Wohnmobil bis 3,49 t frei 100 km/h 50 km/h
Wohnmobil bis 7,49 t 100 km/h 100 km/h 50 km/h
Wohnmobil bis 11,99 t 80 km/h 60 km/h 50 km/h
Wohnmobil über 12 t 80 km/h 60 km/h 50 km/h

Diese Geschwindigkeitsangaben kommen natürlich nur dann zur Geltung, wenn keine anderslautenden Verkehrszeichen dieses verlangen!

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